Sozialgericht Dortmund
Az.: S 26 R 320/06
Urteil vom 21.02.2008
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufrechnung einer wegen Überschreitung von Einkommensgrenzen überzahlten Rente mit der laufenden Rentenzahlung bzw. einer Rentennachzahlung gemäß § 51 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) im Insolvenzverfahren.
Die 19XX geborene Klägerin ist die Witwe des am 04.03.19XX verstorbenen XXX. Mit Bescheid vom 16.09.1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab dem 01.04.1993. Mit weiteren Folgebescheiden wurde die Rente der Klägerin neu berechnet, unter anderem mit Bescheid vom 21.12.2000.
In einem weiteren bestandskräftigen Rentenbescheid vom 27.05.2004 stellte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin neu fest und traf ferner die Feststellung, dass sich für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.05.2004 eine von der Klägerin zu erstattende Überzahlung i.H.v. 8.038,61 Euro ergeben habe. Gleichzeitig hob die Beklagte mit o.a. Bescheid den Rentenbescheid vom 21.12.2000 hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.07.2001 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungs- verfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auf, da die Klägerin rentenminderndes Einkommen erzielt habe.
Mit weiterem Bescheid vom 16.08.2004 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu und verrechnete den sich aus dem Bescheid ergebenden Nach- zahlungsbetrag i.H.v. 324,47 Euro mit der im Bescheid vom 27.05.2004 fest- gestellten Überzahlung, so dass sich ein restlicher Überzahlungsbetrag i.H.v. 7.714,14 Euro ergab.
Am 06.10.2004 wurde über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom gleichen Tage das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Beklagte meldete daraufhin den überzahlten Rentenbetrag i.H v. 7.714,14 Euro als Insolvenzforderung bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 der Insolvenzordnung (InsO) an.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin wiederum neu und stellte für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2005 eine Renten- überzahlung i.H.v. 1.328,30 Euro fest. Die hieraus entstandene Rückzahlungs- forderung wurde der Klägerin von der Beklagten zunächst gestundet.
Eine weitere Neuberec[…]