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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbeziehung Dritter in Schutzbereich eines Steuerberatervertrages

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LG Detmold – Az.: 2 O 297/20 – Urteil vom 30.11.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Alleingesellschafter der J GmbH (im folgenden J) in I. Der Beklagte ist Steuerberater und betreute bis zum Jahr 2019 sowohl den Kläger persönlich als auch die J in steuerlichen Angelegenheiten.

Da der Kläger eine Einzahlung in die Kapitalrücklagen der Gesellschaft in Höhe von 780.000,00 EUR getätigt hatte, betrug der Stand des Verrechnungskontos der J zum 31.12.2006 zugunsten des Klägers 788.545,48 EUR. Dieser Betrag wurde im Jahresabschluss 2006 der J als Verbindlichkeit ausgewiesen.

Im Jahresabschluss 2007 der J wurde die Forderung des Klägers in die Kapitalrücklage aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses mit Datum 05.01.2007 zu ihrem Nominalwert eingestellt.

In der vom Kläger für die J unterschriebenen und beim zuständigen Finanzamt I eingereichten Feststellungserklärung 2007 war der Betrag des steuerlichen Einlagekontos mit 0,00 EUR eingesetzt.

Am 05.03.2009 erließ das Finanzamt I gegenüber der J einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Einlagekontos gem. § 27 Abs.1 KStG zum 31.12.2007 und stellte das Einlagekonto erklärungsgemäß mit 0,00 EUR fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Feststellungsbescheid zum 31.12.2007 des Finanzamts I vom 05.03.2009, beim Beklagten eingegangen am 06.03.2009, (Bl. 9 d. eAkte) verwiesen.

Im Jahr 2010 führte das Finanzamt I eine Betriebsprüfung bei der J für die Körperschaftssteuer, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31.12., für die Gewerbesteuer sowie für die Umsatzsteuer jeweils für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 durch.

Am 12.12.2018 fand ein Besprechungstermin zwischen den Parteien statt. Anlass der Besprechung war der beabsichtigte Erwerb einer Eigentumswohnung des Klägers von der J und die Finanzierung des Kaufpreises. Der Kläger beabsichtigte, die von ihm getätigte Einlage in Höhe von 780.000,00 EUR zu entnehmen. Der Beklagte erläuterte dem Kläger, dass das steuerliche Einlagekonto im Veranlagungszeitraum 2007 für die J von der Finanzverwaltung unrichtig mit 0,00 EUR festgestellt worden sei und der Kläger daher die eingelegten 780.000,00 EUR nicht steuerfrei entnehmen könne. Bei diesem Besprechungstermin erklärte der Beklagte, dass er die Angelegenheit vorsorglich seinem Haftpflic[…]


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