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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kreuzfahrt – verpasst wegen Flugverspätung

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AG Wedding
Az.: 16 C 167/10
Urteil vom 25.03.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.460,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.09.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Fluges.
Herr … buchte bei der Beklagten für sich, Herrn … und die Klägerin Flüge von Berlin (Tegel) über Madrid nach Miami.
Die geplanten Flugzeit war für die Strecke Tegel – Madrid am 20.12.2009: Abflug 7.30 oder 7.35 Uhr, Ankunft 10.35 Uhr. Dieser Flug startete erst um ca. 8.44 Uhr. Die Landung in Madrid erfolgte um ca. 11.23 Uhr. Die Passagiere konnten ab ca. 11.40 Uhr das Flugzeug verlassen.
Der Weiterflug Madrid – Miami war geplant für den 20.12.2009, Abflug 12.05 Uhr. Dieser Flug startete erst um ca. 12.40 Uhr.
Der Flugpreis betrug 1.767,42 Euro.
Die Klägerin buchte ferner – bei einem anderen Anbieter – für sich, … eine Kreuzfahrt vom 21.12.2009 bis 2.01.2010. Die Abfahrtszeit war am 21.12.2009 ab Miami um 17.00 Uhr.
Für die Nacht vom 20. auf den 21.12.2009 buchte Herr … ein Hotelzimmer für die drei Reisenden zu einem Gesamtpreis von 72,– Euro.
Die Klägerin und ihre Begleiter wurden mit dem vorgesehenen Flug ab Madrid nicht befördert. Die Beklagte bot ihnen einen Alternativflug an, der am 21.12.2009 um 13.05 starten sollte. Diesen Flug traten sie nicht an. Weder am gleichen Tag noch am Folgetag erreichten sie eine Alternativbeförderung nach Miami und traten daraufhin den Rückflug nach Berlin an.
Die Klägerin stornierte die Kreuzfahrt. Hierfür musste sie S[…]


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