LSG SACHSEN-ANHALT
Az.: L 5 AS 143/09 B ER
Urteil vom 26.06.2009
Entscheidung:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu 1/10 zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihn verpflichtet hat, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragstellern ab dem 1. Februar bis längstens 30. Juni 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 39,72 EUR/Monat monatlich zu leisten. Die Antragsteller hingegen begehren die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen.
Die miteinander verheirateten Antragsteller sind 194X und 194X geboren. Sie beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der Antragsteller zu 2. erhält eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 329,00 EUR/Monat und ist als behinderter Mensch mit einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Er betreibt ein Gewerbe in Form einer Videothek mit angeschlossenem Bistro. Die Antragstellerin zu 1. erzielt keine Einkünfte.
Die Antragstellerin zu 1. ist zur Hälfte Eigentümerin des von den Antragstellern bewohnten Hauses; weitere Miteigentümerin ist Frau Birgit B … Hinsichtlich des Anwesens ist ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden, nach Darstellung der Antragsteller mit dem Ziel des Erwerbs des weiteren Miteigentumsanteils. Nach den Angaben der Antragsteller vor dem Sozialgericht sei vereinbart, dass die Antragsteller das Anwesen gegen vollständige Übernahme aller laufenden Lasten kostenfrei alleine nutzen.
Die Antragsteller bewohnen zwei Wohnungen im ersten Obergeschoss des Hauses sowie zusätzlich ein weiteres Zimmer im Dachboden. Nach Durchführung eines Hausbesuchs im November 2005 bestätigte die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 10. November 2005 eine Gesamtwohnfläche von 93,47 m². Das Gewerbe des Antragstellers zu 2. befindet sich im Erdgeschoss des Hauses. Ausweislich des Gewerbemietvertrages vom 18. April 1997 beträgt die Mietraumfläche 101,75 m² zuzüglich Keller und Bodenräumen. Als Ausgleich für einen geleisteten Baukostenzuschu[…]