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Mietüberhöhung durch vollmachtlosen Vertreter

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Die Mietpreisbremse bleibt ein Dauerbrenner vor Gericht. Kann ein externer Dienstleister für Mieter die zu hohe Miete beanstanden? Das Landgericht Berlin hat nun entschieden, dass eine solche Rüge auch bei späterer Zustimmung der Mieter wirksam ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 189/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Berlin II Datum: 26.02.2025 Aktenzeichen: 64 S 189/23 Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Unternehmen, das Mietern bei der Durchsetzung von Mietpreisbremsen-Ansprüchen hilft, als Inhaberin abgetretener Ansprüche. Beklagte: Die Vermieterin der Wohnung. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Mieter zahlten für eine Wohnung in Berlin eine Miete, die über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höchstmiete lag. Die Vermieterin informierte die Mieter nicht über mögliche Ausnahmen für eine höhere Miete. Ein Unternehmen rügte die Miete im Namen der Mieter und machte als Inhaberin der abgetretenen Ansprüche Klage auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete und auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten geltend. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Rüge der überhöhten Miete durch das beauftragte Unternehmen wirksam war, insbesondere im Hinblick auf die Vertretung und eine nachträgliche Genehmigung durch die Mieter. Weiterhin war streitig, ob das Unternehmen die Ansprüche der Mieter wirksam abgetreten erhalten hatte und somit klagen durfte. Schließlich ging es um die Höhe erstattungsfähiger vorgerichtlicher Kosten und die Verteilung der Gerichtskosten, einschließlich einer Auskunftsklage. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Landgericht Berlin änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teils der überzahlten Miete und eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten an die Klägerin. Die weitergehenden Zahlungsansprüche und Kosten wurden abgewiesen.


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