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Gesetzliche Unfallversicherung – Berufskrankheit -Anerkennung eines Meniskusschadens

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Bauarbeiter klagt auf Anerkennung einer Knieerkrankung als Berufskrankheit – und scheitert. Obwohl er seit Jahrzehnten im Baugewerbe tätig ist und unter Knieproblemen leidet, verlangt das Gericht einen unumstößlichen Beweis. Eine einfache Diagnose reicht dafür nicht aus, was weitreichende Folgen für die Praxis der Berufskrankheiten-Anerkennung hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 U 350/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Thüringer Landessozialgericht
  • Datum: 29.02.2024
  • Aktenzeichen: L 1 U 350/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein 1960 geborener Baufacharbeiter, der die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK 2102, Meniskopathie) im rechten Kniegelenk begehrte. Er argumentierte, dass die Kniebeschwerden auf seine jahrzehntelange körperlich belastende Arbeit als Fliesen-, Pflaster- und Plattenleger zurückzuführen seien.
  • Beklagte: Die Berufsgenossenschaft, die die Anerkennung der Berufskrankheit verweigerte. Sie berief sich dabei auf Stellungnahmen, wonach keine signifikant altersvorauseilende Gonarthrose festgestellt wurde und keine ausreichenden beruflich bedingten Ursachen für die Meniskopathie vorlagen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein langjähriger Baufacharbeiter, beantragte die Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund von Knieproblemen, die er auf seine Tätigkeit zurückführte. Bereits seit 2001 ließ er sich wegen Kniebeschwerden behandeln, und 2017 meldete ein Arzt den Verdacht auf eine beruflich bedingte Gonarthrose bei der Berufsgenossenschaft. Im weiteren Verfahren wurde auch untersucht, ob eine Meniskopathie (BK 2102) vorlag. Die beklagte Berufsgenossenschaft zog diverse medizinische Untersuchungen hinzu, darunter ein MRT aus dem Jahr 2015, und kam zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Nachweise für die Anerkennung vorlägen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Kniebeschwerden des Klägers als Berufskrankheit anerkannt werden konnten, insbesondere ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nach den Vorgaben der Berufskrankheitenverordnung bestand.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Außerdem tragen die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst.
  • Begründung: Das Gericht stützte sich auf die vorliegenden medizinischen Gutachten und Stellungnahmen. Es stellte fest, dass die Beschwerden des Klägers zwar dokumentiert seien, aber keine ausreichenden Nachweise für eine beruflich kausal bedingte Erkrankung vorlagen. Die festgestellten Kniebeschwerden entsprachen nicht dem Ausmaß, das erforderlich wäre, um sie als deutlich altersvorauseilend oder beruflich begründet einzustufen.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Anerkennung seiner Knieerkrankung als Berufskrankheit und damit auch keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde.

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