Bauarbeiter klagt auf Anerkennung einer Knieerkrankung als Berufskrankheit – und scheitert. Obwohl er seit Jahrzehnten im Baugewerbe tätig ist und unter Knieproblemen leidet, verlangt das Gericht einen unumstößlichen Beweis. Eine einfache Diagnose reicht dafür nicht aus, was weitreichende Folgen für die Praxis der Berufskrankheiten-Anerkennung hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 U 350/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Thüringer Landessozialgericht Datum: 29.02.2024 Aktenzeichen: L 1 U 350/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein 1960 geborener Baufacharbeiter, der die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK 2102, Meniskopathie) im rechten Kniegelenk begehrte. Er argumentierte, dass die Kniebeschwerden auf seine jahrzehntelange körperlich belastende Arbeit als Fliesen-, Pflaster- und Plattenleger zurückzuführen seien. Beklagte: Die Berufsgenossenschaft, die die Anerkennung der Berufskrankheit verweigerte. Sie berief sich dabei auf Stellungnahmen, wonach keine signifikant altersvorauseilende Gonarthrose festgestellt wurde und keine ausreichenden beruflich bedingten Ursachen für die Meniskopathie vorlagen. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, ein langjähriger Baufacharbeiter, beantragte die Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund von Knieproblemen, die er auf seine Tätigkeit zurückführte. Bereits seit 2001 ließ er sich wegen Kniebeschwerden behandeln, und 2017 meldete ein Arzt den Verdacht auf eine beruflich bedingte Gonarthrose bei der Berufsgenossenschaft. Im weiteren Verfahren wurde auch untersucht, ob eine Meniskopathie (BK 2102) vorlag. Die beklagte Berufsgenossenschaft zog diverse medizinische Untersuchungen hinzu, darunter ein MRT aus dem Jahr 20
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Rückabwicklung eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag stellt in der Arbeitswelt ein überaus gängiges Instrument dar, um ein Vertragsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer auf beiderseitigen Wunsch aufzulösen. Der Aufhebungsvertrag ist in vielen Fällen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gleichermaßen vorteilhaft, allerdings kann sich eine Partei nach […]