Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 19 W 188/21[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: KG Berlin
Datum: 04.02.2022
Aktenzeichen: 19 W 188/21
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
Rechtsbereiche: Erbrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Beschwerdeführer (Person, die Beschwerde gegen eine frühere Gerichtsentscheidung eingelegt hat)
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Eine Erblasserin hatte am 24. Mai 2019 ein Testament erstellt. Später kamen Zweifel an ihrer geistigen Verfassung zu diesem Zeitpunkt auf. Ein Sachverständiger und frühere ärztliche Untersuchungen stellten fest, dass sie wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage war, einen freien Willen zu bilden (Testierunfähigkeit). Das Amtsgericht Schöneberg hatte dazu bereits am 13. Oktober 2021 eine Entscheidung getroffen, gegen die der Beschwerdeführer vorging.
Kern des Rechtsstreits: War die Erblasserin am 24. Mai 2019 aufgrund ihrer Demenzerkrankung testierfähig, also in der Lage, ein gültiges Testament zu errichten?
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. Oktober 2021 wurde zurückgewiesen.
Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf ein Sachverständigengutachten. Dieses kam zum Schluss, dass die Erblasserin bei der Erstellung des Testaments testierunfähig war. Das Gericht betonte, dass auch wenn Demenzkranke nach außen hin manchmal normal wirken und Gespräche führen können, dies die zugrundeli[…]