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Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag – unrichtige Angaben in Zulassungspapieren und Versicherungsschein

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Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 4 U 74/14, Urteil vom 23.07.2015

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 01. Oktober 2014, Az.: 23 O 373/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ebenso wie jetzt auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal vom 01. Oktober 2014, Az.: 23 O 373/12, soweit es die Beklagte bzw. Erstbeklagte in erster Instanz betrifft, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von BLACKWHITEPAILYN /Shutterstock.com

Die Klägerin hat nach Regulierung des ihrer Versicherungsnehmerin in der Kaskoversicherung in Höhe von 8.641,26 € entstandenen Pkw-Unfallschadens aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG deren auf Missachtung des Vorfahrtsrechts gestützte Ersatzansprüche erfolgreich in erster Instanz gegen den Unfallgegner als Zweitbeklagten und die Erstbeklagte als dessen gemäß § 115 Abs. 1 VVG zugleich direkt gesamtschuldnerisch haftenden Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemacht.

Allein noch streitig ist in zweiter Instanz die Haftung der Erstbeklagten, die im Gegensatz zum Zweitbeklagten Berufung gegen das am 01. Oktober 2014 antragsgemäß ergangene Urteil des Landgerichts Stendal deswegen eingelegt hat, weil, wie sie meint, ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Beklagten nicht zustande gekommen sei. Denn – so das an sich unstreitige Faktum – die Fahrzeugidentifikationsnummer in den Zulassungspapieren und im Versicherungsvertrag über den fraglichen VW Golf des Zweitbeklagten stimme nicht mit der tatsächlichen, nachträglich im Bereich der Karosserie veränderten Identifikationsnummer des Fahrzeugs überein. Wenn die Zulassungsbehörde die gebotene Überprüfung der Identität des Fahrzeuges anhand der in den Unterlagen ausgewiesenen Fahrzeugidentifikationsnummer unterlasse, seien die dort enthaltenen Angaben für die vertraglichen Willenserklärungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung maßgeblich.

Eine überobligatorische Leistungspflicht nach § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG in Verb. mit § 117 Abs. 1 VVG sei in jedem Falle nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG ausgeschlossen, weil, […]


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