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Annahmeverzug – Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 650/00
Urteil vom 07.11.2002

Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
1. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, so muß er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen. Dies muß mit der Erklärung verbunden sein, daß er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrages annimmt. Deshalb endet der Annahmeverzug nicht, wenn der Arbeitgeber bei seiner Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält. Der Annahmeverzug wird allein durch eine Rückkehr des Arbeitgebers zu dem Vertragszustand beseitigt, der ohne Kündigung gelten würde.
2. Eine Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs kommt auch in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug befindet.
Wenn jedoch – wie vorliegend – die Arbeitnehmerin befürchtete, ihr Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz werde im Zusammenhang mit der nachdrücklichen Aufrechterhaltung bestimmter Vorwürfe durch den Arbeitgeber betriebs-öffentlich als kompromittierend angesehen, so kann dies als nachvollziehbares Motiv für die Ablehnung der Arbeitsangebote des Arbeitgebers verstanden werden, das den Vorwurf der Böswilligkeit ausschließt.
3. Die Arbeitnehmerin hat auch nicht böswillig im Sinne von § 11 Nr 2 KSchG, § 615 S 2 BGB gehandelt, indem sie den ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenen Versetzungen nicht Folge leistete.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 12. September 2000 – 2 Sa 195/00 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand
Die Klägerin macht der Höhe nach unstreitige Ansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 4. Mai bis zum 26. November 1998 geltend.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Fleisch- und Geflügelindustrie mit mehreren Verkaufsstellen. Sie beschäftigte im Jahre 1998 mehr als 20 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat war eingerichtet. Die Klägerin war auf Grund Arbeitsvertrags vom 25. November 1992 als Verkäuferin tätig. Sie wurde in der Filiale N ein[…]


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