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Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung – kurzfristige Freiheitsstrafe

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Kurzstrafen aufgehoben: Gericht verlangt genauere Prüfung
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben in Bezug auf die Rechtsfolgen aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen rechtlich nicht hinreichend begründet wurde. Die Revision des Angeklagten, der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung verurteilt wurde, hatte teilweise Erfolg, wobei der Schuldspruch bestehen bleibt, die Rechtsfolgen jedoch neu bewertet werden müssen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Rv 2/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben aufgehoben, weil die Begründung für kurze Freiheitsstrafen unzureichend war.
Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen fahrlässiger Trunkenheit und Beleidigung verurteilt, doch die Rechtsfolgen müssen neu verhandelt werden.
Die Entscheidung zur Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten erfordert eine detaillierte Begründung, die besondere Umstände berücksichtigt.
Der Senat stimmt mit der Generalstaatsanwaltschaft überein, dass eine pauschale Verwendung von Formulierungen zu Vorstrafen nicht ausreichend ist.
Es wurde betont, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe eine genaue Prüfung der Verhältnismäßigkeit verlangt.
Die Anforderung für eine Freiheitsstrafe ist eine eingehende Begründung, die das Regel-Ausnahmeverhältnis berücksichtigt.
Die Rückverweisung zur neuen Verhandlung ermöglicht eine gerechtere Neubewertung der Strafmaßnahmen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen, die grundlegenden Verurteilungen bleiben bestehen.


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