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Auskunftsanspruch über Bestand des Nachlasses gegen Miterben

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Miterbe erfolgreich in Auskunftsstreit gegen Erbengemeinschaft
Im Urteilsfall LG Hamm – Az.: I-10 U 17/14 wurde die Berufung des Beklagten erfolgreich und führte zur vollständigen Abweisung der Klage bezüglich eines Auskunftsanspruchs über den Bestand des Nachlasses. Die Klage war zunächst von der Erbengemeinschaft angestrebt worden, die den Beklagten zur Auskunftserteilung über nachlassbezogene Geschäfte zwingen wollte, jedoch fehlte es an einer rechtlichen Grundlage für diesen Anspruch.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 U 17/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Berufung des Beklagten gegen ein Teilurteil wurde angenommen und die Klage vollständig abgewiesen.
Das Gericht fand keine rechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten bezüglich des Nachlassbestands und erblicher Geschäfte.
Der Wert des Berufungsinteresses wurde auf 1.000 Euro festgesetzt, hauptsächlich basierend auf den Kosten und dem Aufwand, den die Auskunftserteilung für den Beklagten bedeutet hätte.
Der Beklagte, ein Miterbe, wurde nicht als „Erbschaftsbesitzer“ im Sinne von § 2018 BGB eingestuft, was eine wichtige Rolle in der Entscheidungsfindung spielte.
Die Berufung wurde auch durch die fehlende Darlegung eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Erblasserin, welches die Auskunftspflicht nach § 666 BGB hätte begründen können, gestützt.
Der Beklagte war bereits in der Vergangenheit seinen Auskunftspflichten nachgekommen, indem er relevante Zuwendungen offenlegte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt, und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgte den üblichen rechtlichen Rahmenbedingungen.


Erbschaftsauseinandersetzungen unter Miterben
Nach dem Tod eines Erblassers kann es häufig zu Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft kommen. Insbesondere wenn es um die Offenlegung des Nachlassbestands und die Auskunft über erbliche Geschäfte geht, sind Unstimmigkeiten keine Seltenheit.

Jeder Miterbe hat grundsätzlich das Recht, von den anderen Erben Informationen über den Bestand des Nachlassvermögens sowie etwaige Verfügungen und Zuwendungen während des Erbfalls zu verlangen. Diese Auskunftsansprüche dienen der Transparenz un[…]


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