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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarklage gegen Mobilfunkantenne

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 8 A 11308/13
Beschluss vom 28.02.2014
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. September 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Fotoquelle E-Plus Gruppe Fotostream
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Antennenmastes für Mobilfunk- und Richtfunkantennen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Dies gelte auch hinsichtlich der vom Betrieb der Mobilfunk- und Richtfunkantennen ausgehenden thermischen oder nicht-thermischen Wirkungen. Denn die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) würden auf dem Grundstück des Klägers unstreitig eingehalten. Diese Grenzwertregelung könne auch nicht wegen Verstoßes gegen verfassungsrechtliche Schutzpflichten unbeachtet bleiben. Eine Verletzung von Art. 13 GG scheide schon deshalb aus, weil das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht gegen das Eindringen nichtstofflicher Substanzen, wie etwa elektromagnetischer Felder, schütze. Schließlich seien durch die Erteilung d[…]


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