OLG Karlsruhe – Az.: 10 U 6/20 – Urteil vom 05.11.2021
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.3.2020, Az. 1 O 105/18, teilweise abgeändert:
Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 44.012,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 10.701,66 Euro seit dem 16.11.2017 und aus weiteren 33.311,13 Euro seit dem 15.6.2018 zu zahlen. Der Beklagte Ziffer 2 wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.317,57 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Grundstücksmangel – Schikanöses oder kriminelles Verhalten eines Nachbarn (Symbolfoto: Von Stephm2506/Shutterstock.com)Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten beider Instanzen hat der Beklagte Ziffer 2 zu 1/5 und haben die Kläger zu 4/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 in beiden Instanzen haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 2 in beiden Instanzen haben die Kläger zu 3/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen hat der Beklagte Ziffer 2 zu 1/5 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Beklagte Ziffer 2 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 107.768,78 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb und der späteren Veräußerung eines Grundstücks in Anspruch.
Die Beklagte Ziffer 1 und der Beklagte Ziffer 2, der ihr Sohn ist, bewohnen seit vielen Jahren das im Eigentum der Beklagten Ziffer 1 stehende Hausgrundstück … in ….
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