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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfernungsanspruch von Hibiskuspflanzen bzw. einer Tanne an Grundstücksgrenze

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LG Frankenthal, Az.: 8 O 177/12, Urteil vom 02.05.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten um die Beeinträchtigung durch Pflanzen bzw. einer Entwässerungsleitung.

Symbolfoto: Von Dennis Albert Richardson /Shutterstock.com

Die Beklagte pflanzte auf ihrem Grundstück mehrere Hibisken in einem Abstand von 35 – 45 cm zur Grundstücksgrenze des Klägers. Auf dem Grundstück der Beklagten wächst auch u. a. eine Tanne. Seit dem Jahre 1972 ist eine vom Beklagtengrundstück ausgehende Entwässerungsleitung am Kanal des Klägers angeschlossen. Das Fallrohr der Dachentwässerung ist zwischenzeitlich durch die Beklagte entfernt und die Leitungsführung geändert. Zunächst haben der Kläger und seine Ehefrau als Grundstückseigentümer u.a. auf Beseitigung geklagt. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Laufe des Rechtsstreits verstorben und vom Kläger alleine beerbt worden ist, verfolgt dieser die Ansprüche weiter.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die Pflanzen der Gattung Hibiskus, die bis zu 4 m hoch werden können, im Frühjahr 2007 ohne Einhaltung des nachbarrechtlich vorgegebenen Grenzabstandes gepflanzt. Die Sträucher seien deshalb zu entfernen.

Die Tanne verursache Schäden am Betonbodenbelag vor seiner Garage. Durch deren mächtige Wurzeln, die in das Grundstück des Klägers hinein gewachsen seien, seien erhebliche Schäden entstanden. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen sei ein Beseitigungsaufwand von 4.968,25 € angemessen, von dem er sich 25 % neu für alt anrechnen lasse. Die Beklagte habe einen Teil der Dachentwässerung ohne seine Kenntnis an den Hauptabwasserkanal im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze angeschlossen. Hierdurch würden erhebliche Mengen an Niederschlagswasser in den Kanal des Klägers eingeleitet. Hierdurch sei es zu nicht unerheblichen Wasserrückstauungen auf dem Grundstück des Klä[…]


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