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Verzugslohn – böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Verzugslohn und die Frage des böswilligen Unterlassens
Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien dreht sich um Vergütungsansprüche des Klägers und Auskunftsansprüche der Beklagten. Der Kläger, ein Arbeitnehmer, behauptet, dass ihm ein bestimmter Betrag als Verzugslohn zusteht, während die Beklagte, seine Arbeitgeberin, dies bestreitet. Ein zentrales Element dieses Falles ist die Frage, ob der Kläger böswillig auf anderweitigen Erwerb verzichtet hat, was seinen Anspruch auf Verzugslohn beeinträchtigen könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 51/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Verzugslohn: Kläger und Beklagter streiten über die korrekte Berechnung des Verzugslohns für bestimmte Zeiträume.
Teilweise Zustimmung: Das Arbeitsgericht gab der Klage des Klägers teilweise statt und wies die Widerklage zurück.
Berufung: Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein, da er der Meinung war, das Arbeitsgericht habe den Verzugslohn falsch berechnet.
Böswilliges Unterlassen: Das Arbeitsgericht verneinte Verzugslohnansprüche für bestimmte Monate, da es dem Kläger unterstellte, er habe böswillig auf anderweitigen Verdienst verzichtet.
Keine konkrete Erwerbsmöglichkeit: Der Kläger argumentierte, es gäbe keine Beweise dafür, dass er eine konkrete Möglichkeit für einen anderen Verdienst gehabt hätte.
Anträge: Der Kläger stellte mehrere Anträge, um zusätzliche Beträge vom Beklagten zu erhalten.
Berufung zulässig: Die Berufung des Klägers wurde als zulässig erachtet, da er sich ausreichend mit den Hauptgründen des ursprünglichen Urteils auseinandergesetzt hat.

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Kern des Disputs
Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Disput: Verzugslohn, böswilliges Unterlassen und die Suche nach Gerechtigkeit. (Symbolfoto: michaeljung /Shutterstock.com)

Der Kläger argumentiert, dass das Arbeitsgericht den


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