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Arbeitsunfall – Voraussetzungen der Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 62/13 – Urteil vom 18.04.2018

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Unfallfolge und Gewährung einer höheren Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Der am … 1952 geborene Kläger, der zum Unfallzeitpunkt im Sicherheitsdienst tätig war, erlitt am 29. Oktober 2007 einen Verkehrsunfall auf dem Heimweg von der Arbeit. Im Durchgangsarztbericht vom 31. Oktober 2007 wird angegeben, dass der Kläger als Motorradfahrer von einem Taxi erfasst worden und gestürzt sei. Es habe keine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Erstdiagnose sei eine distale offene Unterschenkelfraktur links mit Pilon-tibiale-Fraktur. Die Fraktur wurde im U. zunächst operativ versorgt und der Kläger anschließend in das M. Klinikum S2 verlegt, wo er sich vom 7. Dezember 2007 bis zum 28. Februar 2008 befand.

(Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)

Laut Vermerk der Beklagten fand am 11. Dezember 2007 ein Gespräch mit dem Kläger statt. Der Kläger habe den Unfallhergang so geschildert, dass er bei auf grün springender Ampel mit dem Motorrad im 1. Gang eine Kreuzung überquert habe und plötzlich ein Taxifahrer ohne Licht vom Standstreifen aus auf der Straße vor ihm gewendet habe, ohne ihn heranfahren zu sehen. Beim Ausweichversuch sei er mit dem Motorrad ins Rutschen gekommen und gegen das Taxi geschleudert. Hierbei sei er mit dem Kopf an die Taxiseite geprallt und mit dem linken Bein am Auspuff des Taxis hängen geblieben.

Am 15. Januar 2008 teilte der Oberarzt des M. Klinikum S2 der Beklagten mit, dass nach seiner Einschätzung der Kläger bisher keine große Eigenmotivation zeige, in seinem aktuellen Zustand eine Besserung herbeizuführen, und ausschließlich den Rollstuhl nutze. Weiter berichtete der Oberarzt, dass der Kläger sich gegenüber dem Krankenhauspersonal äußerst unangenehm, zeitweise auch aggressiv verhalte und schwierig zu managen sei. Dies könne einerseits in der Persönlichkeit des Klägers […]


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