AG Tiergarten – Az.: (300 OWi) 3042 Js-OWi 1501/18 (170/18) – Urteil vom 03.04.2018
Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässig begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels und Beschädigung eines Kraftfahrzeugs gemäß §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, 24, 24a Abs. 2, 25 Abs. 2a, 25, 28 StVG, 19 OwiG eine Geldbuße in Höhe von 300,00 (dreihundert) € festgesetzt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Die Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins des Betroffenen wird auf die Fahrverbotsfrist angerechnet.
Eine Entschädigung für die darüber hinaus gehende Zeit wird zurück gewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
§ 5 Abs. 2 StrEG
Gründe
Der Betroffene lebt im Rahmen von Hartz IV vom Regelsatz, er ist geschieden und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Nähere Angaben zu den Einkommensverhältnissen wurden nicht gemacht.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Am 12.09.2017 fuhr der Betroffene um 15.40 Uhr in 12047 Berlin, Reuterstraße 29 als Führer des Kraftfahrzeugs, Pkw … unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain. Dem Betroffenen wurde am 12.09.2017 um 17.30 Uhr eine Blutprobe entnommen, die folgende Werte nach der Auswertung ergab:
460 ng/ml Benzoylecgonin, ein Abbauprodukt von Kokain, 9,8 ng/ml Kokain und ca. 100 ng/ml Ecgoninmethylester, ein Abbauprodukt von Kokain. Nach Rückrechnung unter Zugrundelegung der Eliminationshalbwertzeit von 1,88 Stunden also mit ca.19 ng/ml Kokain.
Der Betroffene verursachte in Höhe der Reuterstraße 29 einen Verkehrsunfall, als er rückwärts aus einer dortigen Ausfahrt herausfuhr, ohne auf den rückwärtigen Verkehr im Bereich der Reuterstraße in Richtung Reuterplatz zu achten. Er fuhr dabei gegen die hintere rechte Tür des Taxis, …, welches vom Zeugen … geführt wurde. Dieser hatte seinen großflächigen Van im Bereich der Ausfahrt abgestellt und konnte beobachten, dass der Betroffene ganz plötzlich rückwärts auf ihn zufuhr, er hupte dann noch, aber der Betroffene fuhr ihm in die rechte Seite, wobei ein Fremdschaden von ca. 2.500,00 € entstand. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten reagierte der Betroffene während der gesamten Maßnahme sehr amüsiert, grinste vor sich hin und machte lustige Sprüche, so dass diese nach Angaben des Zeugen … einen Urintest durchf[…]