LG Bremen urteilt gegen „Neu für Alt“-Abzug bei Verkehrsunfall
In einem Verkehrsunfallfall verurteilte das LG Bremen die Beklagte zur Zahlung weiteren Schadensersatzes für einen Leitplankenschaden, wobei ein Streit um den Abzug „neu für alt“ im Fokus stand, den die Beklagte vorgenommen hatte, was die Klägerin jedoch erfolgreich anfocht, da sie argumentierte, dass Leitplanken faktisch keinem messbaren Verschleiß unterliegen und der Austausch der Anpralldämpfer keine messbare Vermögensmehrung darstelle.
[toc]
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 980/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Fall betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem es zu einem Leitplankenschaden kam, für den die Beklagte zur Zahlung weiteren Schadensersatzes verurteilt wurde.
Im Mittelpunkt stand die Frage des Abzugs „neu für alt“, den die Beklagte vorgenommen hatte, was die Klägerin erfolgreich anfocht.
Die Klägerin argumentierte, dass Leitplanken und Anpralldämpfer faktisch keinem messbaren Verschleiß unterliegen und somit ein Abzug „neu für alt“ nicht in Betracht komme.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass der Austausch der Anpralldämpfer keine messbare Vermögensmehrung darstelle und die Beklagte den vollen Betrag zahlen müsse.
Die Entscheidung betont den Grundsatz, dass Schadensersatz nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen darf, aber auch, dass der Geschädigte nicht unbillig benachteiligt werden soll.
Der Fall illustriert die Anwendung des Schadensersatzrechts im Kontext von Verkehrsunfällen und die spezifischen Überlegungen bei der Schadensregulierung.
Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen
Verkehrsunfälle können nicht nur zu erheblichen Personen- und Sachschäden führen, sondern auch zu komplexen rechtlichen Fragen der Schadensregulierung. Neben der Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten spielt insbesondere die Bemessung des zu erstattenden Sachschadens eine zentrale Rolle. Dabei gilt es, verschiedene Faktoren wie Wertminderung, Alter der beschädigten Sachen und eine mögliche Besserstellung des Geschädigten zu berücksichtigen.
Besondere Herausforderungen ergeben sich bei Schäden an Infrastruktur wie Leitplanken oder Ampeln. Hier stellt sich die Frage, ob aufgrund des Alters ein Abzug „neu[…]