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Neuwageneigenschaft – bei Tachostand von mehr als 100 km

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OLG Dresden
Az: 8 U 1462/06
Urteil vom 04.10.2006

In dem Rechtsstreit wegen Leasing hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Zwickau vom 27.06.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5.284,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2005 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 6,6 %, die Beklagte zu 93,4 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000,00 EUR –
Gründe:
I.
In dem Umfang, in dem nach wirksamer, wenngleich erst im Berufungsverfahren erklärter Teilklagerücknahme (373,65 EUR Überführungskosten, die schon vor Einreichung der Klage bezahlt waren; bei lebensnaher Auslegung ist die Teilklagerücknahme dahin zu verstehen, dass sie die anteiligen Zinsen umfasst) noch über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, hat die Berufung keinen Erfolg.

1. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen i.H.v. 5.284,38 EUR ist allerdings, anders als das Landgericht und die Parteien meinen, nicht unmittelbar § 433 Abs. 2 BGB. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin nur gegen die Leasinggeberin der Beklagten. Es ist weder ausdrücklich vorgetragen noch ohne weiteres ersichtlich, dass die Beklagte die Kaufpreisschuld der Leasinggeberin übernommen hat oder ihr beigetreten ist. Stattdessen ist die Beklagte der Klägerin aber in derselben Höhe verpflichtet, weil sie gegenüber der Leasinggeberin die Pflicht zur Erbringung einer Leasingsonderzahlung von 5.284,38 EUR eingegangen ist und die Leasinggeberin die Klägerin in der Zusage vom 25.05.2005 ermächtigt hat, diesen Betrag zu vereinnahmen. Das Vorgehen der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.

2. Der geltend gemachte Anspruch besteht ungeschmälert.

a) Dabei muss auf leasingrechtliche Besonderheiten, die sich daraus ergeben könnten, dass die Beklagte dem Zahlungsanspruch nur mit Einwendungen und Einreden begegnen kann, die ihr im Verhältnis zur Leasinggeberin zustehen, ebenso wenig eingegangen werden wie darauf, ob sich die zum Neuwagenkauf entwickelten Kriter[…]


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