Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 519/07
Urteil vom 24.01.2008
In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Juni 2007 – 3 Sa 514/07 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 8. Februar 2007 – 1 Ca 1781/06 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2006 nicht zum 13. Juli 2006, sondern erst zum 14. Juli 2006 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.
Der Kläger war seit dem 20. Februar 2006 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 19. Februar 2007 befristet. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.
Im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2006 ist bestimmt:
„…
§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses/Probezeit/Kündigung
…
Das Arbeitsverhältnis kann auch während der Befristung beiderseits gekündigt werden. Während der Probezeit, die für die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Außerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006, das dem Kläger am 30. Juni 2006 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 13. Juli 2006. Das Kündigungsschreiben ist unterhalb des maschinenschriftlichen Textes „B GmbH & Co. KG“ von dem Einzelprokuristen S unterzeichnet. Mit einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2006, das dem Kläger am 29. Juli 2006 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum nächstmöglichen Termin.
Mit seiner am 11. Juli 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. Juni 2006 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 27. Juni 2006 sei formunwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Pr[…]