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WEG – Wann liegt eine bauliche Veränderung vor?

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LG Hamburg – Az.: 318 S 68/19 – Urteil vom 16.06.2021

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 05.07.2019, Az. 407a C 14/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Weg… in… H.. Sie streiten in der Berufungsinstanz um das klägerische Rückbau-/Beseitigungsbegehren in Bereich des Wohnungseigentums der Beklagten im Hinblick auf einen Balkon und einen Dachüberstand.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit seinem am 05.07.2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig aber unbegründet. Den Klägern stehe insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis zu und zwar auch soweit sie sich auf die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums beriefen. Zwar müssten sich die betroffenen Wohnungseigentümer grundsätzlich zunächst darum bemühen, eine Beschlussfassung über eine konkret benannte Maßnahme selbst herbeizuführen. Dies sei hier jedoch entbehrlich, da von vornherein feststehe, dass der Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit finden werde. Den Klägern stehe aber weder ein Anspruch auf Rückbau eines Überbaus von Balkon und Dachüberstand noch auf Duldung eines solchen Rückbaus zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 1004 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG (a.F.). Die Kläger hätten nicht vorgetragen, dass hier eine bauliche Veränderung vorgenommen worden sei. Soweit die Kläger mutmaßen würden, die beanstandeten Bauteile seien möglicherweise erst 2001 eingefügt worden sei, reiche dies nicht aus. Denn auch die Kläger hielten es offenbar für denkbar, dass das Dach und der Balkon bereits vor Errichtung der Teilungserklärung in ihrer jetzigen Form vorhanden gewesen seien. Auch die Beantragung einer Baugenehmigung stelle keine bauliche Veränderung dar. Ferner bestehe kein Anspruch aus § 21 Abs. 3 WEG (a.F.) auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Kläger insoweit den richtigen Antrag g[…]


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