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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld nach unverschuldetem Motorradunfall

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Landgericht Meiningen
Az.: 3 O 1467/00
Urteil vom 13.06.2001

Tenor
In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2001 für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.10.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger befuhr am 11.08.1999 mit seinem Leichtkraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX gegen 17.10 Uhr die B 89 aus Richtung Themar kommend in Richtung Hildburghausen. An der Kreuzung Ehrenberg/Grimmelshausen kam von links aus Richtung Ehrenberg der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Schüler mit dem Moped mit dem Kennzeichen XXX gefahren, beachtete die durch Verkehrszeichen 206 der StVO angeordnete Vorfahrt des klägerischen Fahrzeug nicht und verursachte in der Folge einen Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug, indem er ihm in die linke Seite fuhr. Die ausschließliche Haftung des Versicherungsnehmers war in den vorgerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte zahlte 100 % des bisher entstandenen materiellen Schadens.
Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall eine großflächige Oberschenkeltrümmerfraktur mit einem großen Knochendefekt, eine Sprengung des linken Schultergelenkes mit Bewegungseinschränkungen sowie diverse Luxations- bzw. Trümmerfrakturen des 3. und 4. Fingers links sowie des kleinen Fingers links.
Der linke Oberschenkel musste amputiert werden, die Fingerfrakturen der linken H[…]


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