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Aufschiebend bedingte Rückübertragungsklausel – Auslegung 

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OLG München – Az.: 34 Wx 261/16 – Beschluss vom 19.10.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Beteiligten zu 2 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 510.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin Carola J. ist am 4.4.2016 verstorben. Sie hatte das Eigentum von ihrer am 1.11.2015 vorverstorbenen Mutter Eugenie K. durch Auflassung vom 1.7.1997 erworben. Der Überlassungsvertrag enthält in Abschnitt IX. folgende Rückforderungsrechte:

Die Veräußerin behält sich das Recht vor, auf Kosten der Erwerberin das Vertragsobjekt zurückfordern zu können, wenn

a) die Erwerberin den Grundbesitz ohne ihre Zustimmung veräußert oder belastet oder

b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vertragsobjekt eingeleitet werden oder über das Vermögen der Erwerberin das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird …

c) die Erwerberin vor der Veräußerin verstirbt.

Das Rückforderungsrecht kann bei dem jeweiligen Rückforderungsfall nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt seiner Voraussetzungen ausgeübt werden.

Nach dem Tode der Veräußerin steht das Rückforderungsrecht kraft hiermit begründeter eigener Berechtigung ihrem Ehemann, Herrn (= der Beteiligte zu 1), …, zu. Es erlischt mit dessen Tod. Der jeweilige Rückforderungsberechtigte erhält für den Fall der Rückforderung beim Vorversterben der Erwerberin hiermit unwiderruflich auf den Todesfall Vollmacht, zur Vornahme aller zur Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen unter Befreiung von § 181 BGB.

Die Ansprüche der Berechtigten sind nicht vererblich und nicht übertragbar. Die Ansprüche und die Vormerkung erlöschen vorbehaltslos, soweit bei Tod der Berechtigten ein Rückauflassungsanspruch bereits entstanden und geltend gemacht, aber noch nicht erfüllt ist.

Die zur Sicherung bewilligten Vormerkungen zugunsten der Veräußerin und ihres Ehemannes wurden jeweils mit der Eigentumsumschreibung am 21.7.1997 im Grundbuch eingetragen.

Der Beteiligte zu 1, Witwer von Eugenie K. und nach seinen Angaben deren Alleinerbe, ist der Meinung, einen Rückübertragungsanspruch zu besitzen. Mit am 4.6.2016 zugestellter Erklärung vom 2.5.2016 machte er gegenüber dem potentiellen Erben von Carola J. – als solcher kommt aufgrund ei[…]


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