OLG stärkt Grenzen des selbständigen Beweisverfahrens – Rechtsmittel unzulässig
Die Anfechtung der Beendigungsverfügung eines selbständigen Beweisverfahrens durch die Antragstellerin wurde als unzulässig verworfen, da die Beschwerde gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens oder gerichtlicher Anordnungen im selbständigen Beweisverfahren nicht statthaft ist. Zudem wurde die Beschwerde auch in der Sache als offensichtlich unbegründet beurteilt, weil die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens erfüllt waren, insbesondere da keine Bereitschaft zur Leistung eines weiteren Vorschusses bestand.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Verfahrensbeendigung wurde als unzulässig verworfen, da im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung weiterer Gutachten oder gerichtlicher Anordnungen statthaft ist.
Das Gericht urteilte auch in der Sache als unbegründet, da die maßgeblichen Kriterien für eine Verfahrensbeendigung erfüllt waren, insbesondere durch den ausbleibenden Willen zur Vorschussleistung.
Die Entscheidung stützt sich auf ständige Rechtsprechung, wonach gegen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist.
Die Antragstellerin wollte mit ihrer Beschwerde die Einholung eines weiteren Gutachtens erreichen, was jedoch rechtlich nicht unterstützt wird.
Die Beschwerde wurde auch wegen fehlender Bereitschaft zur Vorschussleistung als offensichtlich unbegründet bezeichnet.
Die Kosten des Rechtsmittels wurden der Antragstellerin auferlegt.
Dieses Urteil verdeutlicht die Grenzen des Rechtsmittelzugangs im selbständigen Beweisverfahren und die Bedeutung der Bereitschaft zur Kostenübernahme.
Das Gericht betont die Notwendigkeit, dass Beschwerdeziele im selbständigen Beweisverfahren statthaft sein müssen, um Erfolg haben zu können.
Rechtsmittelzugang im selbständigen Beweisverfahren
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