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Kündigung wegen Entwendung von Sachen geringen Wertes

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Gericht kippt fristlose Kündigung wegen Entwendung von Kleinteilen
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Rechtmäßigkeit zweier Kündigungen, die der Arbeitgeber gegen den Kläger, einen seit 2000 beschäftigten kaufmännisch-technischen Angestellten, aussprach, zunächst wegen angeblicher Schlechtleistungen und später aufgrund der Entwendung von Kleinteilen aus der Werkstatt des Arbeitgebers, die der Kläger für private Zwecke zu nutzen beabsichtigte. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Iserlohn, dass beide Kündigungen rechtswidrig waren, da keine hinreichenden Gründe für eine fristlose Kündigung vorlagen und der Kläger zudem die Gegenstände nicht dauerhaft entwenden wollte, sondern lediglich ausleihen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 1509/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Fall dreht sich um die Rechtmäßigkeit zweier Kündigungen eines langjährigen kaufmännisch-technischen Angestellten: Eine aufgrund angeblicher Schlechtleistungen, die andere wegen der Entwendung von Kleinteilen aus der Werkstatt.
Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn, wonach beide Kündigungen unrechtmäßig waren.
Der Kläger hatte die Kleinteile nicht mit der Absicht der dauerhaften Entwendung genommen, sondern wollte sie lediglich ausleihen, was in der Praxis des Betriebs üblich war.
Die fristlose Kündigung wegen der Entwendung von Gegenständen geringen Werts ist nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er die Gegenstände lediglich ausleihen wollte.
Die vorherige Kündigung wegen angeblicher Schlechtleistungen scheiterte ebenfalls, da die vorangegangene Abmahnung nicht hinreichend konkret war und dem Kläger kein eindeutig zurechenbares Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte.
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung lag nicht vor, da der Kläger die Handlungen, die ihm zur Last gelegt wurden, entw[…]


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