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Änderungskündigung zur Arbeitszeitreduzierung

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Gericht stoppt Halbierung der Arbeitszeit: Änderungskündigung war ungerechtfertigt
Die Klägerin wehrte sich erfolgreich gegen die Reduzierung ihrer Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung, da das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein feststellte, dass kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine solche Kürzung vorlag und die Beklagte die soziale Ungerechtfertigkeit der Änderung nicht nachweisen konnte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 364/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die soziale Ungerechtfertigkeit einer Änderungskündigung zur Arbeitszeitreduktion, da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin vorlag.
Die Klägerin war ursprünglich in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden beschäftigt, bevor die Beklagte versuchte, diese auf 9,75 Stunden zu reduzieren.
Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen.
Eine Änderungskündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie auf dringenden betrieblichen Erfordernissen basiert, die zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorliegen.
Das Gericht stellte fest, dass die Aufgaben der Klägerin nicht in dem Maße reduziert wurden, wie von der Beklagten behauptet, und dass ein Rückgang des Beschäftigungsbedarfs nicht nachgewiesen wurde.
Die Entscheidung berücksichtigte auch, dass die vom Rat beschlossene Aufgabenübertragung an die Bürgermeisterin nicht vollständig umgesetzt wurde und die Klägerin weiterhin mit ihren ursprünglichen Aufgaben hätte beschäftigt werden können.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Begründung bei der Durchführung von Änderungskündigungen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Umsetzung betrieblicher Erfordernisse.


Arbei[…]


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