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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfähigkeit und die Urlaubsabgeltung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 983/07
Urteil vom 24.03.2009

Leitsätze:
Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (juris EGRL 88/2003) gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25. April 2007 - 2 Ca 20/07 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung von 1.677,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Februar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der auf Überarbeitsvergütung von 1.815,83 Euro brutto gerichteten Klage durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25. April 2007 - 2 Ca 20/07 - zurückgewiesen hat.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 59,78 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Beklagte 40,22 %.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütung von sog. Überstunden (Überarbeit) und Urlaubsabgeltung.
Die 1978 geborene Klägerin war vom 22. August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin in einer „Offenen Ganztagsgrundschule (OGS) “ für den beklagten Verein tätig. Sie arbeitete idR in der Fünftagewoche und erzielte eine monatliche Vergütung von 1.346,30 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag vom 22. August 2005 lautet auszugsweise:
㤠2
Soweit dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist, gilt die Kirchliche […]


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