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Schlüsseldienst: Sittenwidrigkeit des Vertrages bei Preisüberschreitung von 100% gegenüber der angemessenen Vergütung

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AG Ludwigsburg, Az.: 10 C 2730/10, Urteil vom 30.03.2012

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,14 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2010 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 46,41 EUR zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31 % und der Beklagte 69 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 393,00 € festgesetzt.
Tatbestand
entfällt gem. § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gem. § 812 BGB nur ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 273,14 EUR gegen den Beklagten zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag zur Öffnung der verschlossenen Haustüre zwar gem. § 138 BGB nichtig ist, dem Beklagten aber über § 812 BGB der übliche Werklohn in Höhe von 245,26 EUR zusteht.

Ein Rechtsgeschäft, aufgrund dessen für Schlüsseldienstleistungen Preise geschuldet werden, die mehr als 100 % über einer noch angemessenen Vergütung liegen, ist gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig (OLG Frankfurt NJWRR 2002, 471 ff).

Symbolfoto: ungvar/Bigstock

Bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (BGH NJW 2001, 1127 ff).

Ein auffälliges Mißverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt (BGH WM 08, 967 RZ 31). Eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen sittenwidrigen Verhaltens ist daher entbehrlich (OLG Frankfurt a.a.O.).

Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die geeignet wären, die Vermutung eines Handels in verwerfliche Gesinnung zu widerlegen.

Wucher im Sinn des § 138 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn ein Mißverhältnis zwischen Leis[…]


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