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Reisebedingungen – Abtretungsverbot für Gewährleistungsansprüche der Mitreisenden

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BGH – Az.: VII ZR 205/88 – Urteil vom 15.06.1989
Tatbestand
Die Beklagte – ein Reiseveranstalter – legt den von ihr abgeschlossenen Reiseverträgen „Allgemeine Reisebedingungen“ (ARB) zugrunde, die u.a. folgende Regelung enthalten:

„II.          Anmeldung und Abschluß des Reisevertrages

1.            …

Nur der Anmelder … ist berechtigt, für sich und/oder für die von ihm angemeldeten Teilnehmer Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen. Es gilt als vereinbart, daß die Abtretung solcher Ansprüche ausgeschlossen ist.

XI.          Haftpflicht des Veranstalters

1.            …

2.            …

3.            …

Für den Zeitraum, in dem eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterläßt, dem Reiseveranstalter den Umstand, aus dem sich ergibt, daß die Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, anzuzeigen.

Beruht der Umstand, aus dem sich ergibt, daß eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, auf einem Verschulden des Reiseveranstalters, so kann der Reisende Schadensersatz verlangen. Darüber hinaus kann der Reisende, wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Schadensersatz und angemessene Entschädigung setzen voraus, daß die Schadenersatz bzw. Entschädigung begründenden Umstände dem Reiseveranstalter alsbald angezeigt werden bzw. Abhilfe verlangt wird, es sei denn, Abhilfe ist unmöglich, ein Schaden ist auch bei erfolgreicher Abhilfe nicht zu vermeiden oder die Unterlassung der Anzeige bzw. des Abhilfeverlangens ist vom Reisenden nicht zu vertreten.

 

4.            Adressat der Anzeige bzw. des Abhilfeverlangens ist die örtliche Reiseleitung des Veranstalters. Die Sprechzeiten der Reiseleitung sind dem im Hotel angebrachten Aushang zu entnehmen …

Sofern die Reiseleitung so nicht erreichbar ist, ist der Reisende verpflichtet, sich an die Kontaktadresse des Reiseveranstalters im jeweiligen Zielgebiet zu wenden. Die Kontaktadresse ist dem im Hotel angebrachten Aushang zu entnehmen.

Sofern auch unter der Kontaktadresse niemand erreicht werden kann, ist der Reisende verpflichtet, die Zentrale des Reiseveranstalters in M. zu informieren.“

Der klagende Verbrauc[…]


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