Darlehensvertrag formlos kündbar: OLG München setzt Meilenstein
Die Kündigung eines Darlehensvertrages kann grundsätzlich formlos erfolgen und muss nicht schriftlich sein, wobei sich die Kündigung auch aus den Umständen ergeben kann. Insbesondere im Fall eines Immobilienverkaufs kann die Anfrage eines Notars bei der Bank nach einer Löschungsbewilligung als Kündigung des Darlehens durch den Verkäufer angesehen werden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Kündigung eines Darlehensvertrages bedarf keiner Schriftform und kann auch konkludent erfolgen.
Die Aufforderung zur Übersendung einer Löschungsbewilligung durch den Notar kann als Kündigung des Darlehensvertrags gewertet werden.
Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens ohne Einigung über eine Vorfälligkeitsentschädigung entsteht eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden muss, wodurch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werden kann.
Die Unterrichtungspflicht über Vorfälligkeitsentschädigungen betrifft nur den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ohne Kündigung nach § 500 Abs. 2 BGB und nicht die außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB.
Verbraucher müssen die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung konkret bestreiten und können sich nicht auf pauschalen Widerspruch beschränken.
Die Berufung der Kläger wurde nach einem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Formfreiheit bei der Kündigung von Darlehensverträgen
Ein Darlehensvertrag ist ein weit verbreitetes Instrument zur Finanzierung von Immobilien oder anderen Investitionen. Dabei stellt eine Partei, meist eine Bank, einem Kreditnehmer eine bestimmte Geldsumme zur Verfügung. Der Kreditnehmer verpflichtet sich, den Darlehensbetrag zuzüglich vereinbarter Zinsen innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuzahlen.
Bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags ergeben sich häufig Fragen bezüglich der korrekten Vorgehensweise. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Kündigung eines Darlehensvertrags g[…]