OLG Oldenburg
Az: 2 SsBs 364/13
Beschluss vom 13.01.2014
Leitsatz – vom Verfasser: Wird eine Geschwindigkeitsmessung kurz nach einem Ortseingangsschild vorgenommen unter Nichteinhaltung des Mindestabstandes der Messstelle zum Ortseingangsschild, so kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots durch die Bußgeldbehörde oder das Gericht abgesehen werden.
In dem Bußgeldverfahren gegen pp. hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13. Januar 2014 durch den unterzeichneten Richter als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des getroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 24.09.2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 38 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Er beanstandet insbesondere, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die weitergehende Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässig. Sie hat im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch einen zumindest vorläufigen Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
„Die allein erhob[…]
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