Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschwerde gegen Polizeigewahrsam

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht München I.
Az.: 1 T 7088/01
Beschluss vom 16.08.2001
Vorinstanz: AG München – Az.: 872 XIV B 967/00

BESCHLUSS
Die 1. Zivilkammer hat am 16. August 2001 in der Freiheitsentziehungssache wegen Polizeiaufgabengesetz auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom..22.03.2001 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

GRÜNDE
Der Betroffene befand sich am 07.10.2000 von 9.20 Uhr bis 12.00 Uhr in Polizeigewahrsam und verlangt Feststellung, daß diese Freiheitsentziehung rechtswidrig war.
Für Samstag, den 07.10.2000, hatte die NPD beim – Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München eine Sondernutzungsgenehmigung für die Errichtung eines Informationsstandes am Karlsplatz in München in der Zeit, von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr erhalten.
Gegen 9.15 Uhr wurde der Betroffene, der sich mit einigen weiteren Personen in Sichtweite des Infostandes der NPD aufhielt, von einem Zivilpolizisten aufgefordert, den Platz zu verlassen. Dieser Aufforderung leistete er keine Folge. Er wurde um 9.20 Uhr in Polizeigewahrsam genommen und um 12.00 Uhr wieder entlassen.
Der Betroffene hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06.11.2000 beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Mitgliedschaft in der PDS und seine frühere Teilnahme an Protesten gegen die NPD könnten.nicht der Anlaß für einen Platzverweis und eine Gewahrsamnahme sein.
Das Amtsgericht München, hat Stellungnahmen der beteiligten Polizeibeamten eingeholt. Darin wird ausgeführt, der Betroffene sei in der Demonstrationsszene einschlägig bekannt und der linksextremistischen Szene zuzuordnen. Er sei am 30.09.2000 bei einer Demonstration auf dem Marienplatz am Wesend gewesen und habe sich in einer Menschenmenge aufgehalten, die die ordnungsgemäß angemeldete Versammlung der NPD verbal gestört habe. Nach Beendigung der NPD-Versammlung sei er zeitweise beteiligt gewesen, als ein Teil der Menschenmenge den Abmarsch der NPD-Versammlungsteilnehmer und des Lautsprecherfahrzeugs der NPD verhindern habe wollen. Es sei mit […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv