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Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung – Schätzung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 U 214/09
Urteil vom 05.05.2010

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1.7.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden, 5. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.905,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den vorgenannten Betrag aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Einzugsstelle für Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung den Beklagten im Wege einer Teilklage in Höhe von 25.000,- € auf Schadensersatz in Anspruch, weil er als Geschäftsführer der inzwischen aufgelösten A … GmbH (im Folgenden: … GmbH) beschäftigte Arbeitnehmer nicht gemeldet und Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hinterzogen habe.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der jedoch wie folgt zu ergänzen ist:
Gegen den Beitragsbescheid vom 25.11.2005 hat der Beklagte unter dem 14.12.2005 Widerspruch eingelegt und unter dem 28.4.2006 begründet. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
Gegen den Beklagten ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (Staatsanwaltschaft Wiesbaden Az. 1160 Js 13509/03), in dessen Verlauf am 3.8.2007 Anklage bei dem Amtsgericht Wiesbaden erhoben wurde, über deren Zulassung jedoch noch nicht entschieden worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, die GmbH habe im Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2002 geschuldete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 364.461,40 Euro nicht abge[…]


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