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Familien-Haftpflichtversicherung – Mitversicherung von Angehörigen bei häuslicher Gemeinschaft

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Familien-Haftpflichtversicherung: Häusliche Gemeinschaft Voraussetzung für Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Dresden entschied im Fall (Az.: 4 U 2595/22) vom 04. April 2023, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen aus der Familien-Haftpflichtversicherung hat, da er nicht nachweisen konnte, zum Zeitpunkt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer zu leben. Der Kläger, nicht selbst Versicherungsnehmer, konnte nicht belegen, dass er unter die Versicherungspolice fiel, da er keine ausreichenden Beweise für eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Versicherungsnehmer vorlegte. Das Gericht legte nahe, dass die Berufung zurückgenommen werden sollte, um weitere Kosten zu vermeiden.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 2595/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung eines Klägers zurück, der Leistungen aus einer Familien-Haftpflichtversicherung forderte.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Schadens mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebte, was eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist.
Das Gericht betonte, dass allein eine Meldeadresse ohne weitere Beweise für eine häusliche Gemeinschaft nicht ausreicht.
Es wurden keine hinreichenden Beweise für eine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung vorgelegt.
Eine Sachbearbeiterin der Versicherung hatte zwar Versicherungsschutz zugesagt, dies wurde jedoch nicht als bindendes Anerkenntnis der Versicherungsbedingungen angesehen.
Der Kläger wurde aufgefordert, seine Berufung zurückzuziehen, um Kosten zu sparen.
Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit des Nachweises einer häuslichen Gemeinschaft für den Versicherungsschutz unter Familien-Haftpflichtversicherungen.
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte strenge Maßstäbe an den Nachweis von Versicherungsansprüchen anlegen.

Eine Familien-Haftpflichtversicherung schützt vor finanziellen Folgen von Schadensfällen, bei denen Familienmitglieder haftbar gemacht werden. In der Regel sind Ehepartner, unverheiratete Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkelkinder, die im Haushalt leben, mitversichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Schäden zwischen Familienmitgliedern und vorsätzlich her[…]


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