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Sachbeschädigungen durch Haustier – Haftung des Eigentümers

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OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 3 U 17/93
Verkündet am: 22.03.1994
Vorinstanz: LG Karlsruhe – Az.: 7 O 194 / 92

In Sachen wegen Schadensersatzes hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Ende der Schriftsatzfrist: 07. März 1994) für RECHT erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 1993 abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 1992 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von DM 5.966,79 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11. März 1992 verurteilt wurde. Im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die durch die Säumnis im Termin vom 30. Juni 1992 veranlaßten Kosten. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt DM 5.888,87, der der Beklagten DM 5.966,79.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. l ZPO)
I.
Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den der Hund der Beklagten an seinem Teppich angerichtet hat. Der Kläger muß sich jedoch ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen.
1. Die Beklagte haftet als Tierhalterin nach § 833 BGB. Nach dieser Vorschrift trifft den Halter eines Tieres eine Gefährdungshaftung für Sachbeschädigungen durch ein Tier. Die Beklagte hat sowohl bestritten, daß die vom Kläger behauptete Beschädigung des Teppichs von ihrem Hund verursacht worden sei, als auch die Höhe des Schadens in Abrede gestellt. Der Kläger konnte den ihm als Geschädigten obliegenden Beweis dafür, daß er durch ein von der Beklagten gehaltenes Tier geschädigt wurde, erbringen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, daß der Schaden am Teppich des Klägers von dem Hund der Beklagten herrührt. Die Zeugin K schilderte bei ihrer Vernehmung klar und nachvollziehbar ihre Beobachtungen, wonach sie auf dem Teppich unter dem Ti[…]


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