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Ein Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber bei zufälligen Begegnungen außerhalb des Betriebs nicht grüßen. Das Nichtgrüßen stellt auch keine Beleidigung des Arbeitgebers dar, welche diesen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 9 (7) Sa 657/05, Urteil vom 31.01.2006).[…]