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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerüberlassung – Vergütungsansprüche wegen Equal-Pay-Grundsatz

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Tarifvertragliche Grenzen des Equal-Pay-Grundsatzes
Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein etabliertes Verfahren in der modernen Arbeitswelt, das Unternehmen Flexibilität in der Personalplanung ermöglicht. Dabei werden Mitarbeiter von einem Verleiher an ein entleihendes Unternehmen überlassen. Ein zentraler Aspekt dieses Systems ist der Equal-Pay-Grundsatz, der die Gleichstellung von Leiharbeitnehmern in Bezug auf die Vergütung mit den Stammmitarbeitern des entleihenden Unternehmens fordert. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht ohne Ausnahmen, denn Tarifverträge können spezifische Regelungen enthalten, die eine Abweichung erlauben.

Die Frage, inwieweit solche tarifvertraglichen Regelungen den Equal-Pay-Grundsatz beeinflussen dürfen, ist von großer Bedeutung. Sie betrifft nicht nur die Vergütungsansprüche der Leiharbeitnehmer, sondern auch die Rechtskonformität dieser Praktiken mit europäischen Richtlinien. Insbesondere die Europarechtskonformität solcher Tarifverträge und die damit verbundenen Ausschlussfristen sind von Interesse, da sie die Rechte der Leiharbeitnehmer maßgeblich prägen.

Die Auseinandersetzung mit diesen Themen ist entscheidend, um die Balance zwischen Flexibilität für Unternehmen und Schutz der Rechte von Leiharbeitnehmern zu wahren. Sie berührt grundlegende arbeitsrechtliche Prinzipien wie den Gleichstellungsanspruch und Mindestlohnansprüche, die in der Rechtsprechung immer wieder auf den Prüfstand gestellt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Ca 4827/17  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Klage eines Leiharbeitnehmers auf zusätzliche Vergütung basierend auf dem Equal-Pay-Grundsatz ab, da die tarifvertraglichen Regelungen, auf die sich sein Arbeitsvertrag bezog, eine zulässige Abweichung von diesem Grundsatz darstellten.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Klage abgewiesen: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte Differenzvergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz.
Tarifvertragliche Regelung: Die Anwendung der Tarifverträge zwischen dem BAP und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit auf das Arbeitsverhältnis ist zulässig.
Keine Europarechtswidrigkeit: Die tarifvertraglichen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit.
Anerke[…]


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