Fehlerfreie Wertfestsetzung: Notarkosten für Scheidungsfolgenvereinbarung bestätigt
Das Landgericht Düsseldorf bestätigt in seinem Beschluss vom 9. Mai 2023 (Az.: 19 OH 11/21) die Kostenrechnung einer Notarin bezüglich der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Streit drehte sich um die Höhe des für die Notargebühren angesetzten Geschäftswerts, insbesondere um das vom Antragsteller angegriffene Reinvermögen. Das Gericht entschied, dass die Notargebühren auf Basis eines Geschäftswerts von 1.854.381,00 EUR korrekt berechnet wurden, da der Notar das Reinvermögen des Antragstellers nach billigem Ermessen schätzen durfte, nachdem dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. Die Entscheidung beruht auf der Ermessensausübung nach § 95 Satz 3 GNotKG und bestätigt, dass die geschätzte Höhe des Reinvermögens und die Einbeziehung der Kindesunterhaltsvereinbarung sowie einer Ausgleichszahlung zur Vermögensauseinandersetzung rechtmäßig waren.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht bestätigt die Kostenrechnung der Notarin für die Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Der Geschäftswert für die Notargebühren wurde auf 1.854.381,00 EUR festgesetzt, basierend auf einer Schätzung des Reinvermögens des Antragstellers und weiterer Vereinbarungen.
Der Antragsteller hatte seiner Mitwirkungspflicht bei der Wertermittlung nicht nachgekommen, wodurch die Notarin berechtigt war, den Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Einbeziehung einer Kindesunterhaltsvereinbarung und einer Ausgleichszahlung zur Vermögensauseinandersetzung in den Geschäftswert wurde als korrekt angesehen.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Wertermittlung und die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung bei ermessensfehlerfreier Wertfestsetzung.
Ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung bei Scheidungsfolgenvereinbarungen
Die Ermittlung eines angemessenen Geschäftswerts für die Berechnung notarieller Gebühren ist ein maßgeblicher Faktor bei der Beurkundung von Scheidungsfolgenvereinbarungen. Bei unvollständiger Mitwirkung der Beteili[…]