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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung von Vermittlerprovisionen eines Versicherungsvertreters

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LG Heilbronn – Az.: 4 O 204/19 – Urteil vom 04.09.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird auf 12.389,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Vermittlerprovisionen.

Am 02.02.2012 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte ab dem 01.02.2012 hauptberuflicher Versicherungsvertreter mit Ausschließlichkeit und Sitz in … sein sollte. Er war damit betraut, Anträge aus Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen. Weitere Berechtigungen des Beklagten ergaben sich aus dem Vertrag vom 09.07.2015, den Nachträgen, den Geschäftsanweisungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Seine Hauptaufgabe war es, neue Kundenkreise zu erschließen, die Verbindung zu Bestandskunden aktiv zu pflegen und dadurch in allen von der Klägerin betriebenen Zweigen Neugeschäft zu vermitteln. Der Beklagte erhielt für seine Tätigkeit die sich aus der Provisionstabelle und der Geschäftsanweisung ergebenden und in den Allgemeinen Provisionsbestimmungen erläuterten Provisionen, die mit Policierung, spätestens mit technischem Beginn des Versicherungsverhältnisses entstehen sollten. Im Falle einer Stornierung eines Versicherungsvertrages innerhalb des Provisionshaftungszeitraums sollte die Abschlussprovision im Verhältnis der nicht gezahlten Beiträge zurückbelastet werden. Der Provisionshaftungszeitraum für diskontiert gutgeschriebene Abschlussprovisionen betrug 60 Monate, für laufende Provisionen 12 Monate. Für die Lebensversicherung war vereinbart, dass die Abschlussprovision vorschüssig gebucht wird mit Ausfertigung des Versicherungsscheins und zurückzuzahlen war, sofern und soweit sie nicht ins Verdienen gebracht wurde. Es wurde vereinbart, dass die Abschlussprovision mit 1/60 je Monat über fünf Jahre, höchstens jedoch mit 50 % der bezahlten Beiträge verdient wurde (vgl. Allgemeine Provisionsbestimmungen, im Folgenden: APB). Als Sicherheitsleistung behielt die Klägerin einen Anteil der Provision, die sog. Stornoreserve, vorläufig ein. Bei Kapital- und Risikoversicherungen mit kürzerer Dauer als 60 Monate sollte die Provision zum Ablauftermin voll verdient sein. Bei Rentenversicherungen mit kürzerer Aufschubzeit bis zum Rentenbeginn als 60 Monate sollte d[…]


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