Streitwert bei Doppelkündigung: LAG Berlin-Brandenburg bestätigt einheitliche Bewertung
In dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 06.02.2024 (Az.: 26 Ta (Kost) 6009/24) geht es um die Beschwerde der Klägervertreter bezüglich der Berücksichtigung zweier Kündigungen – einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist und einer fristlosen Kündigung – im Rahmen der Bemessung des Gegenstandswerts. Beide Kündigungen basierten auf demselben Lebenssachverhalt und wurden am selben Tag ausgesprochen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Gegenstandswert korrekt mit einem Vierteljahresverdienst angesetzt wurde und wies die Beschwerde zurück.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Bewertung des Streitwerts mit einem Vierteljahresverdienst für zwei Kündigungen, die auf demselben Sachverhalt beruhen.
Eine außerordentliche und eine fristlose Kündigung, ausgesprochen am gleichen Tag, werden in der Streitwertbemessung nicht getrennt bewertet.
Die gleichzeitige Anhörung des Personalrats und der stellvertretenden Frauenvertreterin zu beiden Kündigungen untermauert deren Zusammengehörigkeit.
Ein Vergleichsmehrwert aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich wird nicht angesetzt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist zwar zulässig, wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts für die Bewertung von Kündigungsschutzklagen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar und bekräftigt die Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung.
Eine zusätzliche Kostenentscheidung wurde aufgrund der spezifischen Umstände nicht getroffen.
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