Gericht weist Klage auf Rückabwicklung von Immobilienkaufvertrag ab
Das Landgericht Ellwangen hat die Klage auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags wegen behaupteter Sachmängel abgewiesen. Die Kläger konnten weder ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch die Beklagten noch eine Verletzung des Kaufvertrags nachweisen. Das Gericht fand, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Kaufs über die wesentlichen Mängel informiert waren oder diese bei gebotener Sorgfalt hätten erkennen können. Zudem hielt das Gericht die Kläger in Bezug auf die behaupteten Mängel und die Umstände des Kaufs für unglaubwürdig.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Klage zur Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrags wurde abgewiesen.
Die Kläger waren über wesentliche Mängel informiert oder hätten diese bei gebotener Sorgfalt erkennen können.
Kein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch die Beklagten nachweisbar.
Die Kläger konnten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB, § 812 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB begründen.
Die Glaubwürdigkeit der Kläger wurde in Bezug auf die Darstellung der Mängel und die Kaufumstände angezweifelt.
Gewährleistungsrechte waren aufgrund des wirksamen Ausschlusses im Kaufvertrag und der Kenntnis bzw. Erkennbarkeit der Mängel ausgeschlossen.
Eine Beschaffenheitsgarantie oder -vereinbarung, die den Klägern trotz des Ausschlusses der Gewährleistungsrechte Ansprüche gewährt hätte, lag nicht vor.
Das Gericht berücksichtigte Zeugenaussagen und weitere Beweismittel, die die Sichtweise der Beklagten stützten.
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