Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Verbringungs-, Mietwagen- und Sachverständigenkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

AG Hamburg-Altona – Az.: 318c C 25/19 – Urteil vom 26.09.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger, zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Von der Abfassung, eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

1.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.

Am 31.07.2017 kam es auf der A … auf Höhe der Anschlussstelle Hamburg-O. zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Unfall, bei welchem das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ließ das Fahrzeug vom Sachverständigenbüro T. auf der Grundlage einer zwischen dem Kläger und dem Sachverständigenbüro geschlossenen Preisvereinbarung (Anlage K 13, Bl. 81 d.A.) begutachten. Ermittelt wurde ein Reparaturschaden in Höhe von 982,47 € netto. Für die Erstellung des Gutachtens (Anlage K 2, Bl. 21 ff. d.A.) berechnete das Sachverständigenbüro einen Betrag in Höhe von 458,82 € (Rechnung vom 14.08.2017, Anlage K 3, Bl. 34 d.A.). Die Rechnung wurde bislang nicht vom Kläger beglichen. Zudem entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 71,40 € für die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen zur Begutachtung des Fahrzeugs.

Der Kläger ließ sodann das Fahrzeug reparieren, wodurch ihm Kosten in Höhe von 1.216,85 € brutto entstanden (Rechnung vom 19.08.2017, Anlage K 4, Bl. 35 f. d.A.). Hierbei wurden für die Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierbetrieb 120 € netto angesetzt. Für die Dauer der Reparatur von vier Tagen nutzte der Kläger ein Mietfahrzeug des Reparaturbetriebs, wodurch Mietwagenkosten in Höhe von 425,59 € entstanden (Rechnung vom 18.08.2017, Anlage K 5, Bl. 37 d.A.), von denen er 377,99 € ersetzt verlangt.

Die Beklagte regulierte, di[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv