Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Kürzung Abrechnung Warmwasserkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Köln – Az.: 219 C 352/15 – Urteil vom 12.04.2016

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 10.01.2016 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 640,96 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09. 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung.

Die Klägerin ist Vermieterin einer Wohnung in dem Objekt O.- Straße 00 in 50000 Köln, Mieter ist der Beklagte. Mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anl. K2, Bl. 17 der Akte) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Diese endete zunächst mit einem Nachzahlungsbetrag i.H.v. 755,53 Euro. Mit Schreiben vom 23.04.2015 (Bl. 26 der Akte) nahm die Klägerin eine Korrektur dieser Abrechnung im Hinblick auf die Kosten für die Warmwassererwärmung vor, so dass lediglich ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 731,70 Euro verblieb.

Der Beklagte zahlte den geforderten Nachzahlungsbetrag nicht.

Die Klägerin hat zunächst mit der am 22.09.2015 zugestellten Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 731,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2016 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat auf Antrag des Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, das der Klägerin am 10.02.2016 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 02.02.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 10.01.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 731,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurtei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv