Impfstoff C.: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen
Das Urteil des Landgerichts Mainz (Az.: 9 O 37/23) vom 23. November 2023 weist die Klage einer Person ab, die nach ihrer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff C. Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen behaupteter gesundheitlicher Schäden geltend machte. Die Klägerin konnte weder einen Anspruch aufgrund einer fehlerhaften Produktbeschaffenheit noch aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Beklagte, den Hersteller des Impfstoffs, erfolgreich begründen. Das Gericht folgte der Bewertung der Europäischen Arzneimittelagentur zur positiven Nutzen-Risiko-Bilanz des Impfstoffs und sah keine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht durch die Beklagte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Klage wird abgewiesen, und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz unter den gegebenen rechtlichen Gesichtspunkten.
Die Bewertung der Europäischen Arzneimittelagentur zur Nutzen-Risiko-Bilanz des Impfstoffs ist maßgeblich.
Keine Haftung des Impfstoffherstellers für behauptete Schäden, da keine negativen Abweichungen von der medizinischen Standardbewertung erkennbar waren.
Mangelnde Substantiierung der Klage bezüglich der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Kausalität zur Impfung.
Die Erteilung der Zulassung des Impfstoffs durch die Europäische Kommission impliziert eine positive Nutzen-Risiko-Bewertung.
Keine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht durch den Impfstoffhersteller festgestellt.
Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden.
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Impfschaden: Rechtliche Aspekte und Herausforderungen
(Symbolfoto: BaLL LunLa /Shutterstock.com)
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