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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bewerbungsverfahren um öffentliches Amt – Schadensersatzanspruch

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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Ist die Stelle nach einem Bewerbungsverfahren berechtigt/unberechtigt besetzt worden, endet dieser Anspruch und der nicht berücksichtigte Bewerber hat nur noch einen Schadensersatzanspruch wegen seiner Nichtberücksichtigung als bestgeeigneter Bewerber (BAG, Urteil vom 12.10.2010, Az: 9 AZR 554/09).[…]


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