Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 75/18 – Urteil vom 09.10.2018
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. Januar 2018 – 1 Ca 1047/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über restliche Vergütungsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin war ab 01. Juni 2016 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. April 2016 bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt. Ihr wurde aufgrund Kraftfahrzeug Kfz-Überlassungsvertrag vom gleichen Tag (Bl. 68 ff. d. A., im Folgenden: KfzÜV) ein Dienstwagen M. auch zur privaten Nutzung überlassen, für den die Beklagte eine Teilkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung abgeschlossen hat. § 4 Abs. 1 b KfzÜV regelt eine Verpflichtung der Klägerin zur ordnungsgemäßen Wartung und Pflege des Fahrzeuges. Zur Schadensersatzpflicht regelt § 6 KfzÜV auszugsweise folgendes:
„§ 6 Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Beschädigung des Kfz
(1) Der Arbeitnehmer haftet für alle vorsätzlich verursachten Beschädigungen des Kraftfahrzeuges auf Schadensersatz. Das gilt auch für Fälle grob fahrlässig verursachter Beschädigungen; allerdings gelten in einem solchen Fall die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung dann, wenn der Schaden höher als drei durchschnittliche Bruttoentgelte ist. Bei anderen fahrlässig verursachten Schäden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich angemessen am Schaden zu beteiligten, nicht aber in Fällen lediglich leichter Fahrlässigkeit.
(2) …
(3) Der Arbeitnehmer haftet nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt wird. Soweit eine Vollkaskoversicherung besteht und eintrittspflichtig ist, haftet er nach Maßgabe von vorstehenden Absätzen 1 und 2 in Höhe der Selbstbeteiligung, ggf. auch nur anteilig. Auch trägt er entsprechend dem vorstehenden Satz den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts.
(4) …
(5) Im Übrigen verbleibt es in allen Fällen der vorstehenden Absätze bei den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die privilegierte Arbeitnehmerhaftung.“
Die Klägerin, die ungeachtet des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen eine Bruttomonatsvergütung von 2.200,00 Euro bezogen hat, erhielt von der Beklagten im Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro unter dem Betreff „Warenbezug“ ausgezahlt. Ab April 2017 zahlte die Beklagte der Klä[…]