Mietvertragskündigung wegen Bedrohung des Hausmeisters: AG Köln verurteilt Beklagte zur Räumung und Nutzungsentschädigung
Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 208 C 151/14) die Beklagten zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt, nachdem der Mieter den Hausmeister bedroht hatte. Diese Drohung stellte einen hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar, wobei das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen als entscheidend für seine Überzeugung ansah. Zusätzlich wurden die Beklagten zu einer Nutzungsentschädigung verpflichtet, solange die Wohnung nicht zurückgegeben wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klägerin, als Vermieterin, hat erfolgreich eine Räumungsklage gegen die Mieter aufgrund einer Drohung gegen den Hausmeister durchgesetzt.
Die Drohung des Mieters wurde als ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angesehen.
Das Gericht legte großen Wert auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen, insbesondere des Hausmeisters, der die Drohung erhalten hatte.
Nutzungsentschädigung muss von den Beklagten gezahlt werden, bis die Wohnung vollständig geräumt und an die Klägerin übergeben wird.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden können.
Die Entscheidung betont die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach einer ernsthaften Bedrohung.
Das Urteil verdeutlicht, dass auch bei streitigen Kosten für Reparaturen eine Bedrohung des Hausmeisters nicht gerechtfertigt ist.
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Hausmeister-Bedrohung: Ein ernstzunehmender Kündigungsgrund im Mietrecht
(Symbolfoto: Rainer Fuhrmann /Shutter[…]