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Bauträgervertrag – notarielle Beurkundung bei Änderung eines formgültig abgeschlossenen Vertrages

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OLG München, Az.: 27 U 1220/14, Beschluss vom 01.09.2014

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 17.03.2014, Az. 061 O 3987/10 wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Ersturteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung Minderung wegen erheblicher Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße gegenüber der vertraglich vereinbarten sowie Schadensersatz wegen entgangenen Gewinnes.

Mit Endurteil vom 17.03.2014 hat das Landgericht Augsburg die Klage für überwiegend begründet erachtet. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 30.164,92 €, 581,61 € sowie 1.085,84 €, jeweils nebst Zinsen, zu bezahlen. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden in Gestalt von verminderten Steuerersparnissen in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2008 – 2015 zu erstatten, die der Klägerin entstehen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Beibringung der steuerlichen Bescheinigung (Bescheinigung der Denkmalbehörde gemäß § 7 i Abs. 2 EStG) gemäß den §§ 7 i, 7 b und 7 f EStG für die denkmalschutzgerechte Sanierung des Anwesens S. … Augsburg, nicht nachgekommen ist. Im Übrigen wurden die Klage sowie die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen.

Zur Begründung führt das Erstgericht aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 8.730,- € wegen verspäteter Fertigstellung des Objektes, von 21.434,92 € wegen nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechender zu geringer Wohnfläche, sowie von Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 581,61 €. Hinsichtlich des geltend gemachten Steuers[…]


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