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Sachverständigengutachten zu niedrig – Schadensersatzanspruch gegenüber Sachverständigen

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Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 2 – 16 S 285/04
Urteil vom 06.04.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung Höchst, Az.: 383 C 2246/04 (43)

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 16. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Abteilung Höchst vom 6. Oktober 2004, Az.: 383 C 2246/04 – 43, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen eines Sachverständigengutachtens.
Am 23. Mai 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem ein Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr L., das Fahrzeug von Herrn S. W. beschädigte. Die Einstandspflicht der Klägerin als Haftpflichtversicherung stand nicht im Streit. Herr W. beauftragte am 3. Juni 2003 die Beklagten, die als GbR tätig sind, mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an seinem Fahrzeug. Dieses Gutachten, erstellt am 4. Juni 2003 durch den Beklagten zu 2), kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Die Reparaturkosten betrugen 9.512,- Euro brutto, der Wiederbeschaffungswert lag bei 9.100,- Euro brutto. Ausweislich des Gutachtens sollte der Restwert des Fahrzeugs bei 2.500,-Euro liegen. Nachdem die Klägerin das Gutachten erhalten hatte, nahm sie eine Internet-Recherche vor unter Benutzung der car-tv-homepage, wobei sie insgesamt 39 Angebote erhielt. Die sich daraus ergebenden und von der Klägerin vorgelegten fünf höchsten Restwertangebote lagen zwischen 3.460,- Euro und 4.200,- Euro. Letztgenannten Betrag nannte sie mit Schreiben vom 10. Juni 2003 dem Geschädigten, der das Fahrzeug aber bereits am 13. Juni 2003 verkauft hatte. In dem sich anschließenden Prozess vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2653/03 – 17), in dem die Klägerin den Beklagten den Streit verkündet hatte, unterlag sie und wurde auf Basis des Gutachtens der Beklagten[…]


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