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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlegungsanforderungen beim Bestreiten von Winterdienstkosten

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AG Zossen – Az.: 7 C 75/18 – Urteil vom 01.11.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 759,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer u.a. des Reihenhauses …, das der Beklagte zunächst aufgrund eines Mietvertrages jedenfalls bis einschließlich Dezember 2016 nutzte. Unter dem 9.12.2017 erstellte der Kläger für die streitgegenständliche Wohneinheit zusammen mit den weiteren 3 im Eigentum des Klägers stehenden Reihenhäusern auf dem Gesamtgrundstück eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1.1. – 31.12.2016, welche nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen des Beklagten mit einer Nachforderung zulasten des Beklagten von € 759,94 endete. Unter Zugrundelegung einer Gesamtwohnfläche von 927,68 m², einer Wohnfläche des Beklagten von 121 m² und 365 Miettagen wurden in dieser die jeweils genannten Gesamtkosten für Hausmeister, Winterdienst, Haftpflichtversicherung aufgeteilt sowie die Kosten für Grundsteuer, Müllbeseitigung, Gebäudeversicherung, Wasserver- und -entsorgung sowie Schornsteinfeger lt. Bescheid eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Nebenkostenabrechnung, Bl. 25 d.A., Bezug genommen.

Der Beklagte nahm am 12.3.2018 Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege, welche von dem Kläger im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegt wurden und die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Gesamtkosten ergeben. Hinsichtlich der Kosten der Müllbeseitigung wurde insoweit ein Gebührenbescheid des örtlichen Entsorgers aus 2016 für Leistungen in 2015 berücksichtigt.

Die von dem Beklagten beanstandete Steigerung der Gesamtwohnfläche der Abrechnungseinheit beruht auf einer durch den Kläger 2012 vorgenommenen Neuvermessung des Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Mieteinheiten; diese ergab eine größere Wohnfläche der Wohnungen des zu der Abrechnungseinheit gehörenden Mehrfamilienhauses, die von ihm seit 2013 der Nebenkostenabrechnung zugrundegelegt wurde.

Der Kläger hält die Kürzung der Miete durch den Beklagten für nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantrag[…]


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